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§ 2 Gesetz betreffend das Gantwesen - Zuständigkeit

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§ 2 Gesetz betreffend das Gantwesen · Zuständigkeit

1. Zur Abhaltung von Ganten sind die Zivilgerichtsschreiberei und in den Landgemeinden die Gemeinderäte zuständig.

2. Die Gemeinderäte veranstalten die Fahrnisganten in den Landgemeinden, mit Ausnahme derjenigen, die zum Zweck einer gerichtlichen Teilung oder bei amtlicher Liquidation einer Erbschaft (ZGB Art. 596) stattzufinden haben.

3. Die Versteigerung von Grundstücken erfolgt durch die Zivilgerichtsschreiberei in der Gemeinde der gelegenen Sache. Sollen mehrere Grundstücke des nämlichen Eigentümers versteigert werden, die in verschiedenen Gemeinden liegen, so findet die Gant da statt, wo der wertvollere Teil der Grundstücke liegt.

4. Bei Versteigerung von Grundstücken, die in den Landgemeinden liegen, ist ein Mitglied des Gemeinderates oder der Gemeindeschreiber beizuziehen.

5. Wer in den Landgemeinden Fahrnis oder Grundstücke zur Versteigerung bringt, kann verlangen, dass die Versteigerung in Basel durch die Zivilgerichtsschreiberei durchgeführt wird.

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