215.700
CH-BS
§ 7 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 NAV Haushalt BS · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1. Arbeitgebende haben den Arbeitnehmenden bei Beginn des Arbeitsverhältnisses je ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages sowie der Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft Bund) vom 20. Oktober 2010 auszuhändigen.
2. Diese Pflicht besteht auch bei Änderungen dieses Normalarbeitsvertrages oder des NAV Hauswirtschaft Bund.