§ 4 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt - Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
§ 4 NAV Haushalt BS · Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
1. Von diesem Normalarbeitsvertrag ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen
a) Ehefrau und Ehemann;
b) eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
c) Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;
d) Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die im selben Haushalt leben.
2. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt ausserdem nicht für
a) Arbeitnehmende, die ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;
b) für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;
c) für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem spezifischeren Normalarbeitsvertrag unterstehen;
d) Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;
e) Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesfamilien, Mittagstisch).