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215.700 CH-BS

§ 4 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt - Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 NAV Haushalt BS · Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

1. Von diesem Normalarbeitsvertrag ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse zwischen Personen, die zueinander in folgender Beziehung stehen

a) Ehefrau und Ehemann;

b) eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;

c) Verwandte in gerader Linie und deren Ehegatten, deren eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner;

d) Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die im selben Haushalt leben.

2. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt ausserdem nicht für

a) Arbeitnehmende, die ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden;

b) für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse;

c) für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kantone, der Gemeinden, einem Gesamtarbeitsvertrag oder einem spezifischeren Normalarbeitsvertrag unterstehen;

d) Personen, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisation oder bei einer gemeinnützigen Organisation mit öffentlichem Auftrag angestellt sind;

e) Personen, die familienextern Kinder betreuen (Tagesfamilien, Mittagstisch).

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