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§ 39 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt - Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

Lohn
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§ 39 NAV Haushalt BS · Lohn bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung

1. Arbeitnehmende, die wegen Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amts, ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben unter dem Vorbehalt von Regelungen über Versicherungsleistungen Anspruch auf Lohnfortzahlung in folgendem Umfang

a) im 1. Dienstjahr ein Monat;

b) im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate;

c) im 4. bis 10. Dienstjahr drei Monate;

d) im 11. bis 15. Dienstjahr vier Monate;

e) im 16. bis 20. Dienstjahr fünf Monate;

f) ab dem 21. Dienstjahr sechs Monate.

2. Die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsvertrages ab Beginn des Arbeitsvertrages geschuldet.

3. Ist die Arbeitnehmende wegen einer Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, besteht die Lohnfortzahlungspflicht in gleichem Umfang.

4. Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist den Arbeitgebenden umgehend und unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.

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