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§ 32 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmende im Haushalt einschliesslich der 24-Stunden-Betreuung im Kanton Basel-Stadt - Aus- und Weiterbildung

Arbeits- und Ruhezeit, Freie Tage und Ferien
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§ 32 NAV Haushalt BS · Aus- und Weiterbildung

1. Die Arbeitgebenden fördern die berufliche Aus- und Weiterbildung der Arbeitnehmenden.

2. Weiterbildungen, die auf Veranlassung der Arbeitgebenden erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Die Kosten sind von den Arbeitgebenden vollumfänglich zu übernehmen.

3. Beim Festlegen der freien Tage und Pausen muss möglichst darauf Rücksicht genommen werden, dass von den Arbeitnehmenden gewünschte berufliche Weiterbildungen, insbesondere Sprachkurse, besucht werden können.

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