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§ 5 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW) - Kündigung

Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 5 NAV LW · Kündigung

1. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

3. Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Monats gekündigt werden

a) im 1. Dienstjahr ein Monat;

b) im 2. und 3. Dienstjahr zwei Monate;

c) ab dem 4. Dienstjahr drei Monate.

4. Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.

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