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§ 4 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW) - Probezeit

Antritt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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§ 4 NAV LW · Probezeit

1. Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monate eingegangen, beträgt die Probezeit zwei Wochen. Wird eine längere oder eine unbestimmte Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit vier Wochen. Die Probezeit gilt für das befristete und unbefristete Arbeitsverhältnis.

2. Die Probezeit kann durch schriftliche Abrede auf höchstens drei Monate verlängert werden.

3. Bei Lehrverträgen beträgt die Probezeit vier Wochen.

4. Ist das Arbeitsverhältnis mit einer Unterkunft verbunden, besteht keine Probezeit.

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