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§ 32 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Basel-Stadt (NAV LW) - Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
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§ 32 NAV LW · Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

1. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schützen.

2. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen.

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