§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht - Zuständige Verwaltungsbehörde/Verfahren
§ 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht · Zuständige Verwaltungsbehörde/Verfahren
1. Die Kantonale Pachtzinskommission ist Bewilligungsbehörde für
a) die kürzere als die gesetzliche Pachtdauer (Art. 7 LPG);
b) die Fortsetzung des Pachtverhältnisses auf eine kürzere Zeit als sechs Jahre (Art. 8 LPG);
c) die parzellenweise Verpachtung (Art. 30ff. LPG);
d) die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe (Art. 42 und 44 LPG).
2. Die Kantonale Pachtzinskommission behandelt die Einsprachen
a) gegen Zupacht (Art. 33ff. LPG);
b) gegen Pachtzinse für Einzelgrundstücke (Art. 43 und 44 LPG).
3. Die Kantonale Pachtzinskommission erlässt die Feststellungsverfügung darüber, ob die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung, die Zupacht oder der Pachtzins genehmigt werden kann (Art. 42 und 49 LPG).
4. Die Kantonale Pachtzinskommission hat die Bewilligungs- und Einsprachentscheide schriftlich zu eröffnen und mit einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu versehen.