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215.400 CPC CH-BS

§ 2 Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz)

Aufgaben
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§ 2 Schlichtungsstellengesetz

1. Die Schlichtungsstelle erfüllt die ihr gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht zugewiesenen Aufgaben.

2. Insbesondere amtet sie auch als Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO) und entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit Streitigkeiten (Art. 212 ZPO).

3. Kantonale Stelle zur Hinterlegung von Mietzinsen gemäss Art. 259g Abs. 1 OR ist die Kanzlei der Schlichtungsstelle. Die Hinterlegung ist gebührenfrei. Übersteigt ein Depot den Betrag von CHF 5'000, ist es zinstragend anzulegen.

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