215.400
CPC
CH-BS
§ 2 Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz)
Aufgaben
§ 2 Schlichtungsstellengesetz
1. Die Schlichtungsstelle erfüllt die ihr gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht zugewiesenen Aufgaben.
2. Insbesondere amtet sie auch als Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO) und entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit Streitigkeiten (Art. 212 ZPO).
3. Kantonale Stelle zur Hinterlegung von Mietzinsen gemäss Art. 259g Abs. 1 OR ist die Kanzlei der Schlichtungsstelle. Die Hinterlegung ist gebührenfrei. Übersteigt ein Depot den Betrag von CHF 5'000, ist es zinstragend anzulegen.