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Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz) (CPC)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Geltungsbereich/Zuständigkeit

1. Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit und die Organisation der kantonalen Schlichtungsbehörde bei Streitigkeiten aus Miete und nichtlandwirtschaftlicher Pacht von unbeweglichen Sachen gemäss dem Obligationenrecht und der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO).

2. Als kantonale Schlichtungsbehörde wird die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten eingesetzt.

Aufgaben

1. Die Schlichtungsstelle erfüllt die ihr gemäss Bundesrecht und kantonalem Recht zugewiesenen Aufgaben.

2. Insbesondere amtet sie auch als Rechtsberatungsstelle (Art. 201 Abs. 2 ZPO) und entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit Streitigkeiten (Art. 212 ZPO).

3. Kantonale Stelle zur Hinterlegung von Mietzinsen gemäss Art. 259g Abs. 1 OR ist die Kanzlei der Schlichtungsstelle. Die Hinterlegung ist gebührenfrei. Übersteigt ein Depot den Betrag von CHF 5'000, ist es zinstragend anzulegen.

Organisation

1. Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Den Vorsitz führt ein Mitglied, das Gewähr für eine unabhängige Behandlung der Verfahren bietet; die beiden anderen vertreten je die Mieterschaft und die Vermieterschaft.

2. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und die notwendigen Ersatzmitglieder. Wählbar ist, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und den Wohnsitz in der Schweiz wählt. Der Regierungsrat berücksichtigt bei der Wahl den Bezug zum Kanton Basel-Stadt.

3. Der dreigliedrigen Schlichtungsstelle ist eine Person als Schreiberin oder Schreiber beigegeben, die vom Regierungsrat gewählt wird. Die ausserordentlichen Schreiberinnen und Schreiber werden mit Genehmigung des zuständigen Departements von der Schlichtungsstelle ernannt.

4. Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle sowie der Schreiberinnen und Schreiber beträgt vier Jahre.

Organisation

1. Die Schlichtungsstelle untersteht administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements.

2. In ihrer rechtsprechenden und schlichtenden Tätigkeit ist die Schlichtungsstelle unabhängig.

Organisation

1. Die aus der Tätigkeit der Schlichtungsstelle erwachsenden Kosten mit Einschluss der Entschädigung der Mitglieder sowie der Schreiberinnen und Schreiber der Schlichtungsstelle fallen zu Lasten des Staates.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Regierungsrat auf dem Verordnungswege.

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO vor der Staatlichen Schlichtungsstelle rechtshängig sind, gilt bis zum Abschluss des Verfahrens vor dieser Instanz das bisherige Recht (Art. 404 Abs. 1 ZPO).

2. Endet das Verfahren ohne Einigung der Parteien (Art. 208 ZPO), ohne angenommenen Urteilsvorschlag (Art. 210 Abs. 1 Bst. b, 211 ZPO) oder ohne Entscheid, so stellt die Staatliche Schlichtungsstelle die Klagebewilligung nach Massgabe der ZPO aus (Art. 209, 211 Abs. 2 ZPO).

Vollzugs- und Schlussbestimmungen

1. Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 16. Mai 1974 aufgehoben.

2. Die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Eintritt seiner Wirksamkeit auf alle vor der Schlichtungsstelle hängigen Verfahren angewendet.

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