215.210
CH-BS
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit und zur Bundesverordnung zum Konsumkreditgesetz - Erneuerung der Bewilligung
Bewilligung
§ 4 Verordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit und zur Bundesverordnung zum Konsumkreditgesetz · Erneuerung der Bewilligung
1. Das Gesuch um Erneuerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Bewilligung zu stellen.
2. Das Gesuch hat die gleichen Angaben und Beweismittel zu enthalten wie das Erstgesuch.