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214.710 CH-BS

§ 9 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Schlussbestimmungen
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§ 9 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1994 wirksam.

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