214.710
CH-BS
§ 9 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Schlussbestimmungen
§ 9 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
1. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird auf den 1. Januar 1994 wirksam.