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214.710 CH-BS

§ 8 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Schlussbestimmungen
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§ 8 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

1. Mit Wirksamwerden dieser Verordnung werden folgende kantonale Erlasse aufgehoben

1. Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen vom 8. Juni 1948.

2. Verordnung betreffend Ausschluss der Anwendung des Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes für den Kanton Basel-Stadt vom 17. April 1952.

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