Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.710 CH-BS

§ 7 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

1. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgebührengesetzes.

← § 6 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht Bewilligungs- und Schätzungsbehörde § 8 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →