214.710
CH-BS
§ 6 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Gebühren
§ 6 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
1. Für die Bearbeitung von Gesuchen gemäss § 1 lit. a-e wird zu Lasten der gesuchstellenden Partei eine Gebühr von CHF 50 bis CHF 500 erhoben.
2. Die Gebühr wird nach dem Verwaltungsaufwand festgesetzt und bemisst sich nach dem Prinzip der Gesamtkostendeckung und nach dem Interesse der gebührenpflichtigen Partei.
3. Bei ausserordentlichem Aufwand und bei einem besonderen wirtschaftlichen Nutzen für die gesuchstellende Partei kann eine Gebühr von bis CHF 1'000 verlangt werden. Erfolgt eine Verwaltungshandlung überwiegend im öffentlichen Interesse, so kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.