214.710
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Verfahren
§ 5 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
1. Beschwerden gegen den Entscheid des Vermessungsamtes sind innert 30 Tagen beim Regierungsrat einzureichen. Die Beschwerde hat die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Im Übrigen finden die Vorschriften des Organisationsgesetzes entsprechend Anwendung.