214.710
CH-BS
§ 4 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
Verfahren
§ 4 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
1. Das Gesuch um Erteilung einer Bewilligung, um Erlass einer Feststellungsverfügung oder um Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes ist beim Vermessungsamt einzureichen.
2. Befindet sich das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück bzw. ein Teil davon auf dem Gebiet der Gemeinden Riehen oder Bettingen, so holt das Vermessungsamt vor dem Entscheid einen Mitbericht der betreffenden Gemeinde ein.
3. Der Regierungsrat kann in einem Reglement die Aufgaben und die Zusammenarbeit der im Verfahren beteiligten Amtsstellen näher regeln.