214.710
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht - Aufsichtsbehörde
Zuständige Behörden
§ 3 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht · Aufsichtsbehörde
1. Beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Art. 83 Abs. 3 BGBB).