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§ 3 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht - Aufsichtsbehörde

Zuständige Behörden
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§ 3 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht · Aufsichtsbehörde

1. Beschwerdeberechtigte Aufsichtsbehörde ist das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (Art. 83 Abs. 3 BGBB).

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