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§ 2 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht - Beschwerdeinstanz

Zuständige Behörden
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§ 2 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht · Beschwerdeinstanz

1. Beschwerden gegen Verfügungen des Vermessungsamtes sind beim Regierungsrat zu erheben (Art. 88 BGBB).

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