214.710
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht - Beschwerdeinstanz
Zuständige Behörden
§ 2 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht · Beschwerdeinstanz
1. Beschwerden gegen Verfügungen des Vermessungsamtes sind beim Regierungsrat zu erheben (Art. 88 BGBB).