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214.710 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht - Bewilligungs- und Schätzungsbehörde

Zuständige Behörden
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§ 1 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht · Bewilligungs- und Schätzungsbehörde

1. Das Vermessungsamt ist zuständig für

a) die Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);

b) die Bewilligung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke (Art. 61-65 BGBB);

c) die Bewilligung betreffend Überschreitung der Belastungsgrenze (Art. 76 Abs. 2 BGBB) und die Genehmigung von Rückzahlungserleichterungen (Art. 78 Abs. 1 BGBB);

d) die Bewilligung und Anordnung von Grundbuchanmerkungen (Art. 86 BGBB);

e) die Durchführung und Genehmigung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 BGBB).

Bewilligungs- und Schätzungsbehörde § 2 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht →

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