214.600
CH-BS
§ 8 Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
§ 8 Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1. Die Strafverfolgung von Widerhandlungen gemäss Art. 28ff. des Bundesgesetzes erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.