214.600
CH-BS
§ 5 Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
§ 5 Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
1. Kantonale beschwerdeberechtigte Behörde gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage, gerechnet ab Eröffnung der Verfügung an die Parteien oder die beschwerdeberechtigte Behörde (Art. 20 Abs. 3 BG).