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§ 2 Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

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§ 2 Kantonale Verordnung betreffend die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

1. Die kantonale Bewilligungsbehörde eröffnet Verfügungen über die Bewilligungspflicht und über die Bewilligung mit den im Anhang 2 zu Art. 17 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung vorgeschriebenen Tatsachen und Erwägungen.

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