§ 8 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Kantonale Ergänzungen der amtlichen Vermessung
§ 8 VOAV · Kantonale Ergänzungen der amtlichen Vermessung
1. Der kantonale Objektkatalog ergänzt jenen des Bundes wie folgt
a) Informationsebene Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen),
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) * ...
f) Leitungskataster,
g) 3D-Stadtmodell,
h) weitere Themen und Objekte können aufgenommen werden.
2. Zusätzlich zu den Informationsebenen nach Bundesrecht werden im Plan für das Grundbuch folgende Themen dargestellt
a) * Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen),
b) * statische Waldgrenzen,
c) * Strassen- und Weglinien,
d) * Baulinien,
e) * Bäume im öffentlichen Raum.
3. Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt im Rahmen der Vorschriften die Datenbeschreibung und die Objektdefinitionen sowie den Detaillierungsgrad fest und sorgt für die Kompatibilität mit kantonalen Informationssystemen.
4. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann Strassen- und Luftaufnahmen zur Dokumentation und Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse erfassen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann die Luftaufnahmen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sowie die Strassenaufnahmen anderen öffentlichen Organen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe in anonymisierter Form bereitstellen.