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214.320 VOAV CH-BS

§ 8 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Kantonale Ergänzungen der amtlichen Vermessung

Allgemeine Bestimmungen - Kantonale Mehranforderungen und Ergänzungen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 VAV)
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§ 8 VOAV · Kantonale Ergänzungen der amtlichen Vermessung

1. Der kantonale Objektkatalog ergänzt jenen des Bundes wie folgt

a) Informationsebene Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen),

b) * ...

c) * ...

d) * ...

e) * ...

f) Leitungskataster,

g) 3D-Stadtmodell,

h) weitere Themen und Objekte können aufgenommen werden.

2. Zusätzlich zu den Informationsebenen nach Bundesrecht werden im Plan für das Grundbuch folgende Themen dargestellt

a) * Servitute (Dienstbarkeitsgrenzen),

b) * statische Waldgrenzen,

c) * Strassen- und Weglinien,

d) * Baulinien,

e) * Bäume im öffentlichen Raum.

3. Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt im Rahmen der Vorschriften die Datenbeschreibung und die Objektdefinitionen sowie den Detaillierungsgrad fest und sorgt für die Kompatibilität mit kantonalen Informationssystemen.

4. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann Strassen- und Luftaufnahmen zur Dokumentation und Vermessung von Objekten im öffentlichen Interesse erfassen. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann die Luftaufnahmen der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sowie die Strassenaufnahmen anderen öffentlichen Organen für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe in anonymisierter Form bereitstellen.

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