214.320
VOAV
CH-BS
§ 7 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Anzeige von Vermessungsarbeiten (Art. 20 und 21 GeoIG)
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 7 VOAV · Anzeige von Vermessungsarbeiten (Art. 20 und 21 GeoIG)
1. Vermessungsarbeiten auf einem Grundstück sind den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern in der Regel vorher anzuzeigen.
2. Vor der Errichtung von Vermessungsfixpunkten auf Privatgrundstüken hat sich das Grundbuch- und Vermessungsamt mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern über den Standort zu verständigen. Kommt eine Einigung innert zehn Tagen nicht zustande, so ist das Bau- und Verkehrsdepartement zu benachrichtigen.
3. Massgebend für das Verfahren bei Errichtung von Vermessungsfixpunkten auf Allmend ist die Verordnung über die Inanspruchnahme der Allmend (Allmendverordnung) vom 4. August 2009.