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214.320 VOAV CH-BS

§ 6 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Plan für das Grundbuch und offizieller Stadtplan

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 6 VOAV · Plan für das Grundbuch und offizieller Stadtplan

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt erstellt den Plan für das Grundbuch.

2. Es führt die Stadtplangrundlagen mit Ortsinformationen von öffentlichem Interesse und veröffentlicht periodisch den aktuellen Stadtplan.

3. Es kann weitere Planwerke in analoger oder digitaler Form bereit stellen.

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