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214.320 VOAV CH-BS

§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Abgeltungen durch den Bund (Art. 48 Abs. 2 VAV)

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 5 VOAV · Abgeltungen durch den Bund (Art. 48 Abs. 2 VAV)

1. Die Entschädigungen für die Arbeiten, die der Kanton selber ausführt, richten sich nach den geltenden Honoraransätzen im amtlichen Vermessungswesen (vgl. § 52 V EGzZGB) unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes.

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