214.320
VOAV
CH-BS
§ 37 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Mitglieder
Kantonale Nomenklaturkommission
§ 37 VOAV · Mitglieder
1. Die kantonale Nomenklaturkommission ist die Fachkommission für geografische Namen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ihr gehören an
a) Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer, Präsidentin oder Präsident
b) Staatsarchivarin oder Staatsarchivar
c) Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Riehen
d) Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Bettingen.