Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
214.320 VOAV CH-BS

§ 37 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Mitglieder

Kantonale Nomenklaturkommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 VOAV · Mitglieder

1. Die kantonale Nomenklaturkommission ist die Fachkommission für geografische Namen. Sie besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und wird vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Ihr gehören an

a) Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer, Präsidentin oder Präsident

b) Staatsarchivarin oder Staatsarchivar

c) Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Riehen

d) Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde Bettingen.

← § 36 VOAV Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Anwendbares Recht § 38 VOAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →