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214.320 VOAV CH-BS

§ 36 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Archivierung (Art. 88 TVAV)

Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV)
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§ 36 VOAV · Archivierung (Art. 88 TVAV)

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt übernimmt die Aufbewahrung und Archivierung

a) sämtlicher technischer Dokumente, die nicht der Nachführung unterliegen,

b) der abgelösten Bestandteile der amtlichen Vermessung in Absprache mit dem Staatsarchiv.

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