214.320
VOAV
CH-BS
§ 35 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Daten, Akten und Verzeichnisse (Art. 85 und 87 TVAV)
Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV)
§ 35 VOAV · Daten, Akten und Verzeichnisse (Art. 85 und 87 TVAV)
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist für den Unterhalt der Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich und führt Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über die Daten der amtlichen Vermessung.
2. Es trifft die notwendigen weiteren Massnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnisse.