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214.320 VOAV CH-BS

§ 35 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Daten, Akten und Verzeichnisse (Art. 85 und 87 TVAV)

Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV)
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§ 35 VOAV · Daten, Akten und Verzeichnisse (Art. 85 und 87 TVAV)

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt ist für den Unterhalt der Daten, Akten und Verzeichnisse der amtlichen Vermessung verantwortlich und führt Datenverwaltungs- und Datensicherungsdokumente über die Daten der amtlichen Vermessung.

2. Es trifft die notwendigen weiteren Massnahmen zur Verwaltung, Aufbewahrung, Sicherung und Archivierung der Daten, Akten und Verzeichnisse.

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