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214.320 VOAV CH-BS

§ 32 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Lage- und Höhenfixpunkte, Hoheitsgrenzen (Art. 86 TVAV)

Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV)
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§ 32 VOAV · Lage- und Höhenfixpunkte, Hoheitsgrenzen (Art. 86 TVAV)

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt sorgt für den Unterhalt und die Erneuerung sämtlicher Lage- und Höhenfixpunkte sowie der Hoheitsgrenzpunkte und koordiniert diese mit den Nachbargemeinwesen.

2. Es stellt insbesondere vor einer Erneuerung die Vollständigkeit und Zweckmässigkeit der Fixpunkte sicher.

3. Es regelt das Verfahren, wenn durch Erneuerung von Hoheitsgrenzen Änderungen an Liegenschaftsgrenzen verursacht werden, in sinngemässer Anwendung von § 24.

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