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214.320 VOAV CH-BS

§ 31 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Bestand der Vermessung und Strafbestimmungen

Unterhalt (Art. 31 Abs. 1 VAV)
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§ 31 VOAV · Bestand der Vermessung und Strafbestimmungen

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Grenzzeichen und Vermessungsfixpunkte vor Schaden zu bewahren und dem Grundbuch- und Vermessungsamt von allfälligen Beschädigungen Mitteilung zu machen.

2. Grenzverrückung sowie Beseitigung von Vermessungszeichen und staatlichen Grenzzeichen sind gemäss Art. 256 und Art. 257 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 strafbar.

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