214.320
VOAV
CH-BS
§ 30 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Nachführung und Grundbuch (Art. 25 VAV)
Nachführung
§ 30 VOAV · Nachführung und Grundbuch (Art. 25 VAV)
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt Inhalt und Darstellung der Grenzmutations- und Dienstbarkeitsakten fest.
2. Es stellt die Übereinstimmung zwischen der amtlichen Vermessung, den kantonalen Ergänzungen und dem Grundbuch sicher.
3. Die Allmendparzellen können vom Grundbuch- und Vermessungsamt von Amtes wegen auf einen einfachen Grenzverlauf angepasst werden.