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214.320 VOAV CH-BS

§ 30 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Nachführung und Grundbuch (Art. 25 VAV)

Nachführung
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§ 30 VOAV · Nachführung und Grundbuch (Art. 25 VAV)

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt legt Inhalt und Darstellung der Grenzmutations- und Dienstbarkeitsakten fest.

2. Es stellt die Übereinstimmung zwischen der amtlichen Vermessung, den kantonalen Ergänzungen und dem Grundbuch sicher.

3. Die Allmendparzellen können vom Grundbuch- und Vermessungsamt von Amtes wegen auf einen einfachen Grenzverlauf angepasst werden.

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