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214.320 VOAV CH-BS

§ 3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Planung und Umsetzung (Art. 31 GeoIG und Art. 3 VAV)

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 3 VOAV · Planung und Umsetzung (Art. 31 GeoIG und Art. 3 VAV)

1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt plant die Umsetzung aufgrund der langfristigen Vorgaben des Bundes und der kantonalen Anforderungen.

2. Das Bau- und Verkehrsdepartement schliesst mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen ab.

3. Die jährlich durchzuführenden Arbeiten werden mit einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Grundbuch- und Vermessungsamt geregelt.

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