214.320
VOAV
CH-BS
§ 3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Planung und Umsetzung (Art. 31 GeoIG und Art. 3 VAV)
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 3 VOAV · Planung und Umsetzung (Art. 31 GeoIG und Art. 3 VAV)
1. Das Grundbuch- und Vermessungsamt plant die Umsetzung aufgrund der langfristigen Vorgaben des Bundes und der kantonalen Anforderungen.
2. Das Bau- und Verkehrsdepartement schliesst mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen ab.
3. Die jährlich durchzuführenden Arbeiten werden mit einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Grundbuch- und Vermessungsamt geregelt.