§ 29 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Fristen für die Nachführung (Art. 23 und 24 VAV)
§ 29 VOAV · Fristen für die Nachführung (Art. 23 und 24 VAV)
1. Für die laufende Nachführung gelten grundsätzlich folgende Fristen
a) Informationsebenen «Liegenschaften» und «Servitute»: innert Wochenfrist seit der Eintragungsmeldung durch das Grundbuch,
b) bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen sowie weitere bauliche Veränderungen, die eine Nachführung des Datenbestandes der amtlichen Vermessung erfordern: innert eines Jahres seit der Meldung der Fertigstellung,
c) Leitungen: innert Wochenfrist nach der Feldvermessung,
d) alle übrigen Datenebenen: innert Monatsfrist seit der Meldung durch die zuständigen Behörden.
e) Projektierte Mutationen der Informationsebene «Liegenschaften» und «Servitute»: Grundbuchanmeldung innert drei Jahren nach Ablieferung der Mutationsakten. Unterbleibt die fristgerechte Anmeldung beim Grundbuch, erfolgt die Löschung der projektierten Mutation von Amtes wegen.
2. Die periodische Nachführung erfolgt mindestens alle 12 Jahre.