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214.320 VOAV CH-BS

§ 27 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts (Art. 22 bis 24 VAV)

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§ 27 VOAV · Auftrag des Grundbuch- und Vermessungsamts (Art. 22 bis 24 VAV)

1. Die laufende sowie die periodische Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung und ihrer kantonalen Ergänzungen obliegen dem Grundbuch- und Vermessungsamt.

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