214.320
VOAV
CH-BS
§ 26 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Feststellungsverfügung, Anmerkung im Grundbuch, Verfahren (Art. 660a und 660b ZGB, § 180a EG ZGB)
Erneuerung - Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
§ 26 VOAV · Feststellungsverfügung, Anmerkung im Grundbuch, Verfahren (Art. 660a und 660b ZGB, § 180a EG ZGB)
1. Der Regierungsrat stellt durch Verfügung diejenigen Grundstücke fest, die in einem Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen liegen.
2. Gestützt auf die Verfügungen sowie auf Anmeldung des Bau- und Verkehrsdepartements erhalten die betroffenen Grundstücke im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen».
3. Werden Grenzen infolge von Bodenverschiebungen unzweckmässig, so kann jede betroffene Grundeigentümerschaft oder das Gemeinwesen verlangen, dass sie neu festgesetzt werden. Das Grundbuch- und Vermessungsamt führt die notwendigen Neuvermessungsarbeiten und das Umlegungs- oder Grenzbereinigungsverfahren durch.