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214.320 VOAV CH-BS

§ 25 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Zuständigkeit, Akten (Art. 29 Abs. 1 VAV)

Erneuerung - Genehmigung Vermessungswerke
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§ 25 VOAV · Zuständigkeit, Akten (Art. 29 Abs. 1 VAV)

1. Der Regierungsrat genehmigt die Vermessungswerke.

2. Dem Genehmigungsantrag über Erneuerungen sind beizulegen

a) der technische Bericht über den Gang der Arbeiten,

b) die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung,

c) der Verifikationsbericht,

d) das Verzeichnis der erledigten Einsprachen und der hängigen Beschwerden.

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