214.320
VOAV
CH-BS
§ 24 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Auflageverfahren (Art. 28 VAV)
Erneuerung - Öffentliche Auflage
§ 24 VOAV · Auflageverfahren (Art. 28 VAV)
1. Erneuerungen, welche die Informationsebene «Liegenschaften» einschliessen, sind öffentlich aufzulegen.
2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt führt das Auflageverfahren durch.
3. Die öffentliche Auflage erfolgt während 30 Tagen nach der Publikation im Kantonsblatt.
4. In ihren Rechten betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden durch schriftliche Mitteilung auf die Auflage aufmerksam gemacht.
5. Während der Auflagedauer können die Betroffenen schriftlich und begründet Einsprache beim Grundbuch- und Vermessungsamt einreichen.