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214.320 VOAV CH-BS

§ 21 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Kostenübernahme bei Staatsliegenschaften und Allmend

Vermarkung - Vermarkungskosten
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§ 21 VOAV · Kostenübernahme bei Staatsliegenschaften und Allmend

1. Die für Staatsliegenschaften zuständigen Behörden übernehmen die anteilmässigen Kosten für die Vermarkung der Grenzpunkte. Den staatlichen Grundstücken gleichgestellt ist die Allmend von Strassen, Wegen und Gewässern.

2. Die anteilmässigen Vermarkungskosten für alle Grenzpunkte der Gemeindeallmend sowie für Grundstücke der Gemeinden und Bahnunternehmungen (unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 3 VAV) werden den zuständigen Stellen in Rechnung gestellt.

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