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214.320 VOAV CH-BS

§ 20 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Anteilsmässige Kostenpflicht

Vermarkung - Vermarkungskosten
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§ 20 VOAV · Anteilsmässige Kostenpflicht

1. Bei Grundstücken, die durch gemeinsame Grenzpunkte definiert sind, werden die Vermarkungskosten den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern anteilsmässig belastet.

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