214.320
VOAV
CH-BS
§ 20 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Anteilsmässige Kostenpflicht
Vermarkung - Vermarkungskosten
§ 20 VOAV · Anteilsmässige Kostenpflicht
1. Bei Grundstücken, die durch gemeinsame Grenzpunkte definiert sind, werden die Vermarkungskosten den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern anteilsmässig belastet.