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214.320 VOAV CH-BS

§ 2 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 2 VOAV · Zuständigkeit

1. Die Aufgaben der amtlichen Vermessung werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.

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