214.320
VOAV
CH-BS
§ 2 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
§ 2 VOAV · Zuständigkeit
1. Die Aufgaben der amtlichen Vermessung werden vom Grundbuch- und Vermessungsamt wahrgenommen. Dieses untersteht der Aufsicht durch das Bau- und Verkehrsdepartement.