214.320
VOAV
CH-BS
§ 19 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Mitwirkung der Behörden bei der Bereinigung von Hoheitsgrenzen
Vermarkung - Anbringen von Grenzzeichen
§ 19 VOAV · Mitwirkung der Behörden bei der Bereinigung von Hoheitsgrenzen
1. Die bei der Grenzbereinigung notwendig werdende Berichtigung oder Ergänzung der Vermarkung der Kantons- und Gemeindegrenzen (§ 15 lit. c) darf nur im Einverständnis der abgeordneten Delegierten der angrenzenden Gebiete vorgenommen werden.
2. Bei der Vermarkung von Grenzbereinigungen der Kantons- und Gemeindegrenzen ist von den Delegierten ein Protokoll im Doppel auszufertigen, zu unterzeichnen und im kantonalen Staatsarchiv aufzubewahren.