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214.320 VOAV CH-BS

§ 19 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Mitwirkung der Behörden bei der Bereinigung von Hoheitsgrenzen

Vermarkung - Anbringen von Grenzzeichen
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§ 19 VOAV · Mitwirkung der Behörden bei der Bereinigung von Hoheitsgrenzen

1. Die bei der Grenzbereinigung notwendig werdende Berichtigung oder Ergänzung der Vermarkung der Kantons- und Gemeindegrenzen (§ 15 lit. c) darf nur im Einverständnis der abgeordneten Delegierten der angrenzenden Gebiete vorgenommen werden.

2. Bei der Vermarkung von Grenzbereinigungen der Kantons- und Gemeindegrenzen ist von den Delegierten ein Protokoll im Doppel auszufertigen, zu unterzeichnen und im kantonalen Staatsarchiv aufzubewahren.

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