214.320
VOAV
CH-BS
§ 18 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 16 Abs. 2 VAV)
Vermarkung - Anbringen von Grenzzeichen
§ 18 VOAV · Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 16 Abs. 2 VAV)
1. Das Anbringen von Grenzzeichen kann zeitlich zurückgestellt werden
a) wenn es durch Hindernisse, deren sofortige Beseitigung nicht zumutbar ist, verunmöglicht ist,
b) solange die Grenzzeichen durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet sind,
c) wenn Grenzänderungen vorgesehen sind.