214.320
VOAV
CH-BS
§ 17 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 17 Abs. 2 VAV)
Vermarkung - Anbringen von Grenzzeichen
§ 17 VOAV · Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 17 Abs. 2 VAV)
1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden
a) bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind,
b) bei Feld- und Waldwegen, ausgenommen die aufstossenden Grundstücksgrenzen.
2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann weitere Ausnahmen festlegen.