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214.320 VOAV CH-BS

§ 17 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 17 Abs. 2 VAV)

Vermarkung - Anbringen von Grenzzeichen
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§ 17 VOAV · Verzicht auf Grenzzeichen (Art. 17 Abs. 2 VAV)

1. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden

a) bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen wie Rutschungen dauernd gefährdet sind,

b) bei Feld- und Waldwegen, ausgenommen die aufstossenden Grundstücksgrenzen.

2. Das Grundbuch- und Vermessungsamt kann weitere Ausnahmen festlegen.

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