214.320
VOAV
CH-BS
§ 14 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Verlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen
Vermarkung - Grenzfeststellung
§ 14 VOAV · Verlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen
1. Den zuständigen Behörden ist eine Verlegung der Kantons- und Gemeindegrenzen in der Regel dann zu beantragen, wenn damit die Durchschneidung von Grundstücken beseitigt oder vermindert und gleichzeitig ein unveränderlicher und einfacher Grenzverlauf gesichert wird.
2. Die Grenzverlegungspläne sind gemäss den Weisungen der zuständigen Vermessungsbehörden darzustellen.