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214.320 VOAV CH-BS

§ 10 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Material der Vermessungsfixpunkte

Allgemeine Bestimmungen - Kantonale Mehranforderungen und Ergänzungen (Art. 7 Abs. 3 und Art. 10 VAV)
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§ 10 VOAV · Material der Vermessungsfixpunkte

1. Als Lage- und Höhenfixpunktzeichen sind die vom Grundbuch- und Vermessungsamt bezeichneten Typen zugelassen.

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