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214.320 VOAV CH-BS

§ 1 Verordnung über die amtliche Vermessung (VOAV) - Anwendbares Recht

Allgemeine Bestimmungen - Allgemeines
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§ 1 VOAV · Anwendbares Recht

1. Die amtliche Vermessung wird nach den Vorschriften des Bundes über die amtliche Vermessung und den ergänzenden kantonalen Erlassen geführt.

2. Für die Regelung der Organisation der amtlichen Vermessung gelten unter Vorbehalt der Vorschriften der Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) und der kantonalen Geoinformationsverordnung (KGeoIV).

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