214.310
WRFGVOGB
CH-BS
§ 9b Verordnung über das Grundbuch (VOGB) - Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
Allgemeine Bestimmungen - Besondere Bestimmungen
§ 9b VOGB · Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 des Gesetzes über die Wohnraumförderung (Wohnraumfördergesetz, WRFG) vom 5. Juni 2013
1. Für die Bewilligung gemäss § 8 Abs. 5 WRFG ist die Wohnschutzkommission zuständig.
2. Kann das Grundbuch- und Vermessungsamt die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so setzt es das Verfahren aus und verweist die Antragstellerin oder den Antragsteller an die Bewilligungsbehörde, um innert 30 Tagen ein Gesuch einzureichen. Wird nicht fristgerecht gehandelt oder die Bewilligung verweigert, wird die Anmeldung abgewiesen.
3. Weist das Grundbuch- und Vermessungsamt die Anmeldung aufgrund fehlender Bewilligung ab, kann dagegen Beschwerde an die nach dem WRFG zuständige Beschwerdeinstanz erhoben werden.